Neues Verbraucherrecht

Widerruf bei Immobilienmaklervertägen

Kundeninformation

Neues Verbraucherrecht

Der Verbraucher kennt das Widerrufsrecht schon aus anderen Bereichen, z. B. aus dem Online-Handel. Nach den Willen der EU gilt dies nun auch für Makllerverträge, die mit Verbrauchern im Fernabsatz (Email, Fax, Telefon, Internet etc.) oder außerhalt der Geschäftsräume des Unternehmens geschlossen werden (Verbraucherrichtlinie 2011/83/EU).

Seit dem 13.Juni 2014 ist der Makler vom Gesetzgeber (BGBI. Teil I 2013 Nr. 58, S. 3642) verpflichtet, jeden Immobilieninteressenten über sein Widerrufsrecht zu belehren. Auch wenn der Interessent sich erst einmal unverbindlich informieren will, schließt er bereits einen Maklervertrag, wenn er die Leistung des Maklers (Informationen, Exposè, Besichtigung etc.) in Anspruch nehmen will und die Provisionspflicht bei Abschluss eines Miet- und Kaufvertrages informiert wurde.

Was Sie als Kunde wissen sollten!

- Ein Maklervertrag kommt nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofews (BGH) bereits zustande, wenn Sie sich bloß über das Obekt informieren wollen, Sie von der Provisionspflicht wissen und die Dienste (Besichtigung, Exposè etc.) des Maklers in Anspruch nehmen wollen (BGH, Urt. V. 3.5.12 - V 62/11).

- Sie müssen - wie bisher - nur dann eine Provision zahlen, wenn es zum Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages kommt und die auf die Tätigkeit des Maklers zurückgeht.

- Sie gehen keine weiteren Verpflichtungen ein, wenn Sie dem Makler den Erhalt der Widerrufsbelehrung bestätigen. Besichtigungen etc. werden - wie bisher - nicht abgerechnet. Wenn Sie sich die Immobilie also zunächst nur ansehen wollen, dann ist dies weiterhin unverbindlich.

- Sie als Interessent/Verbraucher haben das Recht, den Maklervertrag innerhalb von 14 Tagen zu widrrufen. 

- Sollten Sie nach der Besichtigung letztlich kein Interesse an dem Objekt haben, müssen Sie - wie bisher - nichts weiter unternehmen, also auch nicht widerrufen. Ihr Makler wird Ihnen keine Rechnung stellen.

- Ihr Makler kann das Widerrufsrecht nicht ausschließen und Sie können darauf verzichten, da Sie beide an die Vorschriften gesetzlich gebunden sind. Hat der Makler seine Leistung vollständig erbracht, können Sie Ihr Widerrufsrecht vor Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen verlieren (§ 356 abs. 4 BGB n.F.). Seine Leistung ist vollständig erbracht, wenn er Ihnen "die Gelegenheit zum Abschluss eines  Hauptvertrages vermittelt oder nachgewiesen" hat (§652 BGB) oder anders formuliert, Sie den Miet- oder Kaufvertrag verhandelt haben und abschließen können. 

- Der Wortlaut der Widerbelehrung geht auf das Gesetz zurück (BGBI. Teil I 2013 Nr. 58, S. 3642). Ihr Makler hat hierauf keinen Einfluss. Auch die optionalen Erklärungen zum Wertersatz und zum vorzeitigen Erlöschen orientieren sich eng am Gesetzeswortlaut des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 356 Abs. 4, 357 Abs. 8 BGB).

Möchte Ihr Makler ein Einverständnis zur Widerrufsbelehrung, bevor er für Sie tätig wird, dann gehen Sie damit keine gesonderte Vereinbarung ein.

Wenn Sie die Erfahrung gemacht haben, dass Sie ein anderer Makler nicht belehrt hat, dann liegt das daran, dass die Regelungen neu sind und Ihr IVD-Makler schoen einen Schritt weiter ist.

Haben Sie Zweifel? Fragen Sie bei Ihrer Verbraucherzantrale oder dem IVD-Bundesverband nach und holen Sie eine neutrale Meinung ein.

Herausgeber:

Immobilienverband Deutschland IVD

Bundesverband der Immobilienberater.

Hier finden Sie uns

Rahlstedt IMMOBILIEN e.K.

Güstrower Weg 5

22143 Hamburg

Deutschland

Kontakt

Rufen Sie einfach an unter

 

040 - 411 11 33 33

 

oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Bürozeiten

Unsere Öffnungszeiten

Mo.-Fr. :

09:00  - 18:00 

Abends und am Wochenende nach Absprache

Druckversion | Sitemap
© Rahlstedt Immobilien